Besuchsverbot im St. Josefshaus
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit informiere ich Sie über die neugefasste „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2“ (Stand 23.03.2020) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS).
Diese besagt:
„[…]§ 2
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten). […] „
Hiernach gilt ab sofort ein uneingeschränktes Besuchsverbot in der gesamten Einrichtung. Ich bitte höflichst um Ihr Verständnis und Beachtung des angeordneten Besuchsverbots!
Bitte schützen Sie unsere Bewohner!
Mit freundlichen Grüßen,
Sabine Nießen
Einrichungsleitung